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Gastbeitrag

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Mit dem neuen Aktienrecht werden auch verschiedene Bestimmungen für andere Rechtsformen geändert. Ein Kurzüberblick für Genossenschaften. Die Revision des Aktienrechts hat auch Auswirkungen auf Genossenschaften. Die neuen Vorschriften treten voraussichtlich 2023 in Kraft. Zeit, sich auch in Genossenschaften darauf vorzubereiten. Statuten, Reglemente und Verträge müssen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten den neuen Vorschriften angepasst werden.


Öffentliche Beurkundung 
Neu gilt auch bei der Gründung von Genossenschaften und bei Statutenänderungen die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung (Art. 830 und 838a nOR). Untergeltendem Recht ist bei Genossenschaften weder für die Gründung noch für Statutenänderungen eine öffentliche Urkunde notwendig.

Rückerstattung ungerechtfertigt bezogener Leistungen
Das geltende Genossenschaftsrecht kennt, im Gegensatz zum Aktien- oder GmbH-Recht, keine allgemeine Pflicht zur Rückerstattung. Neu sind auch bei der Genossenschaft die aktienrechtlichen Vorschriften betreffend Rückerstattung von Leistungen entsprechend anwendbar (Art. 902a nOR). Genossenschafter, Mitglieder der Verwaltung, der Geschäftsleitung und eines allfälligen Beirats sowie ihnen nahestehende Personen sind daher von Gesetzes wegen zur Rückerstattung ungerechtfertigt bezogener Leistungen der Genossenschaft verpflichtet. (678 f. nOR). Ungerechtfertigt sind Leistungen dann, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung «ein offensichtliches Missverhältnis» besteht.

Liquidität und Überschuldung 
Das neue Aktienrecht verpflichtet den Verwaltungsrat explizit zur Überwachung der Liquidität (Art. 725 nOR). Diese Bestimmung ist wie diejenige zur Überschuldung und zur Aufwertung von Grundstücken entsprechend auf Genossenschaften anwendbar (Art. 903 nOR). Die Verwaltung muss daher die Liquidität der Genossenschaft von Gesetzes wegen überwachen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss sie mit der gebotenen Eile Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und soweit erforderlich weitere Massnahmen zur Sanierung der Genossenschaft ergreifen. Nötigenfalls muss sie ein Nachlassstundungsgesuch einreichen. Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung der Genossenschaft ist ein Zwischenabschluss zu erstellen und durch die Revisionsstelle prüfen lassen. Ist die Genossenschaft sowohl zu Fortführungs- als auch zu Liquidationswerten überschuldet, muss die Verwaltung Konkurs anmelden, sofern nicht begründete Aussicht auf eine Behebung der Überschuldung innert 90 Tagen besteht oder Rangrücktritte im Umfang der Überschuldung getätigt werden. Bei Genossenschaften mit Anteilscheinen sind zudem die Bestimmungen des Aktienrechts über den Kapitalverlust anwendbar.

Generalversammlung
Die neuen Vorschriften des Aktienrechts über den Tagungsort und die Verwendung elektronischer Mittel bei der Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung sind sinngemäss auch auf die Genossenschaft anwendbar (Art. 893a nOR). Das bedeutet insbesondere, dass die Generalversammlung (auch die Urabstimmung) gleichzeitig an verschiedenen Orten, im Ausland oder virtuell durchgeführt werden kann. In den beiden letzten Fällen müssen die Statuten dies vorsehen. Sollen für die Generalversammlung elektronische Mittel verwendet werden, muss die Verwaltung entsprechende Regeln erlassen und sicherstellen, dass die Identität der Teilnehmer/Stimmendenfeststeht, die Voten unmittelbar übertragen werden, jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann und die Abstimmungsergebnisse nicht verfälscht werden.

Geschäfts- und Revisionsbericht 
Werden Geschäfts- und Revisionsbericht nicht elektronisch zugänglich gemacht, kann jeder Genossenschafter während eines Jahres nach der Generalversammlung die Zustellung des Geschäfts- und Revisionsberichts in der von der Generalversammlung genehmigten Form verlangen. 
 

 

Autorin: Stefanie Meier-Gubser, Rechtsanwältin, in der Unternehmerzeitung (1/2022)

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