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Eine Genossenschaft ist
wertebasiert und nachhaltig.

Die Gesellschaftsform Genossenschaft
entspricht dem Zeitgeist..

Die Genossenschaft ist
eine liberal und flexibel ausgestaltete Gesellschaftsform.

Die Idée Coopérative begleitet zusammen mit ihrem Netzwerk schweizweit Gründer:innen beim Start und Aufbau von Genossenschaften. Als spezialisiertes Kompetenzzentrum für Genossenschaften steht für Neuunternehmer:innen eine zentrale Anlaufstelle für alle fachlichen Fragen bereit, die sich jungen Genossenschaften stellen. Auch nach der Gründung einer Genossenschaft in der Schweiz bietet die Idée Coopérative ihren Mitgliedern gerne Unterstützung.


Vorteile

Die Vorteile einer Genossenschaft

Vorankommen durch Selbsthilfe

Förderung oder Sicherung der Interessen der Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe

Zwingendes Kopfstimmrecht

Gleichberechtigung unter den Genossenschaftsmitgliedern

Kein zwingendes Grundkapital

Die persönliche Mitwirkung steht im Vordergrund

Prinzip der offenen Tür

Keine übermässige Erschwerung der Aufnahme neuer Mitglieder möglich

Gesellschaftliche Verantwortung übernehmen

Durch Nachhaltigkeit, regionale Strukturen, Kundennähe etc.

Partizipation im Vordergrund

Das Miteinander zählt, Mitsprache und Demokratie werden gelebt

Zukunftsfähigkeit

Nachhaltig und zukunftsgerichtet dank modernen und doch bodenständigen Werten

Vertrauensförderung

Der Brand "Genossenschaft" schafft Vertrauen

Video

Genossenschaft in Bewegung

Genossenschaft: die Unternehmensform für die Zukunft!
Im Video werden die vielfältigen Möglichkeiten und Chancen aufgezeigt, die die Genossenschaft Gründer:innen bietet. Das Genossenschaftsmodell ist eine moderne, nachhaltige und zukunftsgerichtete Lösung für Start ups. Die Idée Coopérative unterstützt dabei gerne.

Kurzbeschrieb

Genossenschaft im Detail

0

Grundkapital
Es wird im Gegensatz zu GmbH und AG kein Grundkapital benötigt


7

Anzahl Gründungsmitglieder
Mindestens 7 Personen braucht es bei der Gründung einer Genossenschaft


3

Verwaltungsmitglieder
Mindestens 3 Personen müssen Mitglieder der Verwaltung sein


Timeline

So funktioniert das mit der Gründung einer Genossenschaft

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Statuten verfassen

In den Statuten werden unter anderem der Name der Genossenschaft festgelegt, der Zweck definiert und über das Obligationenrecht hinausgehende Kompetenzen der Generalversammlung und der Verwaltung geregelt. Es empfiehlt sich, nicht unbesehen Statuten anderer Genossenschaften zu kopieren, sondern hier Denkarbeit zu investieren - nicht nur in Bezug auf den Inhalt, sondern auch bei Überlegungen, was nicht in den Statuten geregelt werden soll. Gerade in organisatorischen Belangen bietet es sich an, diese in Reglementen (bspw. Organisationsreglement) auf Stufe Verwaltung zu regeln, damit Änderungen nicht jedes Mal der Generalversammlung vorlegt werden müssen - diese entscheidet nämlich über Statutenänderungen.

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Organe

Die Organe der Genossenschaft sind die Versammlung der Genossenschafter (Generalversammlung) als höchstes Organ, die Verwaltung als operatives Leitungsorgan sowie gegebenfalls eine Revisionsstelle. Die Verwaltung muss aus mindestens drei Personen bestehen.

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Gründungsversammlung

Die Gründungsversammlung muss aus mindesten sieben Personen bestehen.
Die Gründung der Genossenschaft muss notariell beurkundet werden.

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Eintrag ins Handelsregister

Nach der Gründungsversammlung kann die Genossenschaft bei ihrem kantonalen Handelsregisteramt angemeldet werden.
Die Genossenschaft unterliegt durch ihre zwingende Eintragung ins Handelsregister den Regeln von Art. 957 - 964 des Obligationenrechts zur Buchführung. Das bedeutet, dass eine doppelte Buchhaltung geführt werden muss.

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Aufnahme der Geschäftstätigkeit

Nach der Eintragung ins Handelsregister und durch die Bestellung der Organe kann die Genossenschaft nun ihre Geschäftstätigkeit gemäss ihrem statutarischen Zweck aufnehmen.

FAQ


Die Vorteile der Gesellschaftsform Genossenschaft sind vielfältig
Beim Stichwort Genossenschaften denkt man intuitiv eher an die bereits bestehenden Riesen wie Migros oder Coop, welche genossenschaftlich geführt werden, denn an die Gründung einer neuen Firma. Die Idée Coopérative möchte Neugründer:innen die Vorteile aufzeigen, die eine Genossenschaftsform zu bieten hat.
 

Besonders interessant gestaltet sich für Neugründer:innen der Umstand, dass entgegen der Gründung einer Aktiengesellschaft eine Genossenschaft weder zwingend ein Grundkapital noch einen Mindestnennwert der Anteile oder eine minimale Liberierungsquote vorgesehen ist. Der augenfälligste und wohl auch wesentlichste Unterschied gegenüber manch anderer Gesellschaftsform besteht in der persönlichen Mitwirkung der Gesellschafter statt einer Kapitaleinlage und Dividendenausschüttung. Vielmehr sollen die Genossenschafter direkt aus der Geschäftstätigkeit der Genossenschaft Vorteile erlangen. Illustrativ können diese Vorteile wie folgt aussehen:

-        Vergünstigtes Wohnen für Genossenschafter

-        Vergünstigter Bezug von Waren für Genossenschafter

-        Vergünstigte Miete für die Benützung von Autos
 

Dadurch wird ein zentrales Alleinstellungsmerkmal der Genossenschaft veranschaulicht: die gesellschaftliche Verantwortung. Diese kommt insbesondere durch die besondere Nachhaltigkeit, die Förderung regionaler Strukturen, Kundennähe oder auch die besondere Partizipation zum Ausdruck. Genossenschaften handeln grundsätzlich werteorientiert und verfolgen in ihrem Handeln so auch einen gesellschaftlichen Nutzen. Dies vermag verhaltensökonomische Faktoren wie Identität, Kooperation und Vertrauen, die zum Charakter und zur Zukunftsfähigkeit der Genossenschaften beitragen viel mehr zu beeinflussen, als dies bei einer klassischen, rein gewinnorientierten Gesellschaft der Fall ist.

Grundgedanke der Förderung und der wirtschaftlichen Selbsthilfe
Das Schweizerische Obligationenrecht definiert die Genossenschaft als «eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist» (Art. 828 Abs. 1 OR). Daraus wird erkennbar, dass bei der Genossenschaft der Gedanke der Förderung und der wirtschaftlichen Selbsthilfe ihrer Mitglieder im Vordergrund steht. Sie hebt sich von den anderen Gesellschaftsformen auch durch den inneren Gedanken der Gleichberechtigung im Sinne einer direkten Demokratie und eines klar definierten Mitbestimmungsrechts ab.

Mindestens sieben Gründungsmitglieder
Die Gründung einer Genossenschaft bedarf schriftlich abgefasster Statuten (Art. 832 f. OR), einer Gründungsversammlung mit mindestens sieben Mitgliedern (Art. 834 und Art. 831 Abs. 1 OR) und eines Eintrages im Handelsregister (Art. 835 OR), wobei die Genossenschaft eine Generalversammlung (Art. 879 ff. OR), eine aus mindestens drei Personen bestehende Verwaltung (Art. 894 ff. OR) und eine Revisionsstelle (Art. 906 ff. OR) als ihre Organe bezeichnen muss. Da die Genossenschaft im Handelsregister eingetragen werden muss, unterliegt sie auch den Regeln von Art. 957 – 964 OR betreffend die Buchführung. Es muss also eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Inventar und Erfolgsrechnung geführt werden. Die Gründung der Genossenschaft muss notariell beurkundet werden.

Zwingendes Kopfstimmprinzip
Die Genossenschaftsziele können derart vielfältig sein, dass die Rechte und Pflichten der Genossenschaften je nach deren Ziel und Umfang mannigfaltig sind. Es ist jedoch stets vom Grundgedanken der Gleichberechtigung der Genossenschafter auszugehen (Art. 854 OR), weshalb allen Genossenschaftern gleich viele Rechte und Pflichten sowie ein zwingendes Kopfstimmrecht (Art. 885 OR) zustehen. In jedem Fall unterstehen die Genossenschafter im Gegensatz zur AG der Treuepflicht gemäss Art. 866 OR.

Grundsätzliche Haftung der Genossenschaft
Die Genossenschaft haftet in der Regel ausschliesslich für ihre Verbindlichkeiten. Das bedeutet, dass eine subsidiäre Haftung der Genossenschaftsmitglieder grundsätzlich ausgeschlossen ist, es sei denn, die Statuten sehen eine beschränkte oder gar unbeschränkte subsidiäre Haftung der Mitglieder vor (Art. 868 OR). Ebenfalls steht es den Gründern offen, eine Nachschusspflicht, also die Einlage (weiterer) Mittel in das Genossenschaftskapital, vorzusehen (Art. 871 OR), welches primär für Verbindlichkeiten im Aussenverhältnis haftet.

FAQ-Antworten mit freundlicher Genehmigung von: MLaw Anna-Maria Kölliker, Hodler Advokatur AG

Sind noch (Detail-)Fragen offen? Unsere untenstehenden Blogs helfen weiter!

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Von der Gründung bis zur Auflösung

Kontaktaufnahme

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Sophie Leuenberger
stv. Geschäftsführerin

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