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Neugründer Blogeintrag

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Im Grundsatz kann jedes Mitglied einer Genossenschaft jederzeit aus der Genossenschaft wieder austreten.

 

Das Gesetz sieht allerdings bestimmte Beschränkungen vor, und die Genossenschaft kann in ihren Statuten weitergehende Austrittsvoraussetzungen vorsehen.

 

Von Gesetzes wegen kann ein Austritt aus einer Genossenschaft nur auf das Ende eines Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Statuten können diese Fristen verkürzen.

 

Die Statuten können dem austretenden Mitglied einen Anteil am Genossenschaftsvermögen zugestehen. Statutarisch kann aber auch bestimmt werden, dass das austretende Mitglied umgekehrt der Genossenschaft eine angemessene Auslösungssumme zahlen muss, wenn der Genossenschaft durch den Austritt ein (materieller) Schaden entsteht oder der Austritt gar den Fortbestand der Genossenschaft gefährdet.

 

Im Gegensatz etwa zur Aktiengesellschaft ist ein «Austritt» aus der Genossenschaft indessen nicht mittels einer Übertragung der Mitgliedschaft auf ein neues Mitglied möglich (ausser z.B. im Erbfall). Die Abtretung von Genossenschaftsanteilen oder von Anteilsscheinen macht die Erwerberin bzw. den Erwerber erst zum neuen Mitglied, wenn die Genossenschafter eine gesetzes- und statutenkonforme Aufnahme beschlossen haben.

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