Grundsätzlich haftet für die Schulden der Genossenschaft ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft besteht nur, wenn die Statuten dies ausdrücklich so bestimmen. Die Statuten können eine unbeschränkte Haftung der Mitglieder vorsehen, oder eine Haftung bis zu einem bestimmten Betrag.
Die Möglichkeit, Mitglieder der Genossenschaft für Unternehmensschulden persönlich haftbar zu machen, ist von Bedeutung im Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung des Unternehmens. Die persönliche Haftung der Mitglieder dient in solchen Fällen als Kreditbasis für die Geldgeber, weil die Genossenschaft ja nicht über ein festes Grundkapital verfügt (anders etwa als die Aktiengesellschaft, siehe Beitrag #5).