In Kapitalgesellschaften (wie der AG) beteiligen sich (neue) Investoren regelmässig am Unternehmen, indem sie neues Gesellschaftskapital beisteuern und dafür eine entsprechende Anzahl Anteile (Aktien) am Grundkapital der Gesellschaft erhalten. Bei der Genossenschaft ist dies anders: Zum einen hat die Genossenschaft nicht zwingend überhaupt ein Grundkapital. Verfügt die Genossenschaft über ein Grundkapital, so darf dieses zum andern von Gesetzes wegen nicht in bestimmter Höhe festgesetzt sein. Das entspricht dem Prinzip der «offenen Tür» (siehe Beitrag #1), wonach die Genossenschaft jederzeit neuen Mitgliedern offenstehen muss. Besteht ein Genossenschaftskapital, ist jedes Mitglied gesetzlich verpflichtet, mindestens einen Kapitalanteil in der Form eines Anteilsscheins zu übernehmen.
Damit ist auch gesagt, dass ein Mitglied (im Rahmen der Statuten) mehrere Anteilsscheine halten kann. Für Investoren bietet die Kontrolle über mehrere Anteilsscheine indessen deutlich weniger Vorteile als bei einer Kapitalgesellschaft: In der Genossenschaftsversammlung gilt das Kopfstimmprinzip (eine Stimme pro Mitglied), und der Gewinn der Genossenschaft wird grundsätzlich nicht als Dividende ausbezahlt, sondern fällt dem Genossenschaftsvermögen zu (ausser die Statuten bestimmen etwas anderes). Ferner dürfen Anteilsscheine an Genossenschaften (anders als Aktien) auch nicht als Wertpapiere ausgestaltet werden.
Eine finanzielle Investition in eine Genossenschaft erfolgt aus diesen Gründen regelmässig nicht über die Zeichnung von Anteilsscheinen, sondern über die Gewährung von Darlehen, und die Rendite wird über die Zinszahlungen (und nicht über Gewinnausschüttungen) erzielt.