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Neugründer Blogeintrag

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Der personalistische Charakter der Genossenschaft als Rechtsform für ein Unternehmen zeigt sich auch in der Ausgestaltung der Stellung ihrer Mitglieder. Als Grundsatz hat jedes Mitglied der Genossenschaft die gleichen Rechte und Pflichten.

 

Jedes Mitglied der Genossenschaft trifft dabei neben der Pflicht, den Zweck des Unternehmens aktiv zu fördern, auch die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (sog. Treuepflicht). Das unterscheidet Genossenschafterinnen und Genossenschafter von Aktionärinnen und Aktionären. Wie weit diese Treuepflicht geht, muss für jede Genossenschaft konkret aufgrund ihrer Struktur und Zweckbestimmung beurteilt werden. In aller Regel ist es aber beispielsweise dem Mitglied einer Genossenschaft nicht gestattet, eine unternehmerische Tätigkeit zu betreiben, welche die Genossenschaft konkurrenziert.

 

Die Mitglieder der Genossenschaft führen die Unternehmung nicht direkt, sondern über die gewählten Organe (siehe Beitrag #2). Sie können den Charakter und die Ausrichtung der Genossenschaft aber wesentlich bestimmen, indem sie die Statuten der Genossenschaft entsprechend ihren Vorstellungen ausgestalten, die passenden Personen in die Verwaltung (und Revisionsstelle) wählen (oder unpassende abberufen) und, wenn gewünscht oder erforderlich, (weitere) Leistungen der Genossenschafter (primär finanzieller Art) beschliessen.

 

Ihre Rechte nehmen die Mitglieder der Genossenschaft in der Generalversammlung wahr. Ordentlicherweise findet eine Generalversammlung pro Jahr statt; bei Bedarf kann aber auch eine ausserordentliche Generalversammlung durchgeführt werden. Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung (bzw. gegebenenfalls die Revisionsstelle) einberufen, oder wenn 10% der Mitglieder dies verlangen (bzw. mindestens drei Mitglieder bei Genossenschaften mit weniger als 30 Mitgliedern). Die Verhandlungsgegenstände (sog. Traktanden) sind mit der Einladung bekanntzugeben. Über nicht angekündigte Traktanden kann kein Beschluss gefasst werden, wenn nicht alle Mitglieder der Genossenschaft in der Generalversammlung anwesend sind. Selbstverständlich können Mitglieder in der Generalversammlung Anträge zu den angekündigten Traktanden stellen, über die abzustimmen ist.

 

Die Mitwirkungsrechte in der Genossenschaft sind deutlich anders geregelt als z.B. in der Aktiengesellschaft: Jedes Mitglied der Genossenschaft hat in der Generalversammlung eine Stimme (unabhängig vom finanziellen Engagement) und kann sich in der Generalversammlung nur durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, d.h. die Vertretung durch einen Dritten ist unzulässig. Zudem darf ein Mitglied höchstens ein weiteres Mitglied im Stimmrecht vertreten. Sofern es Gesetz und Statuten nicht anders bestimmen, fasst die Generalversammlung die Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

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