Bubbles

Neugründer Blogeintrag

Neugründer Blogeintrag

Neugründer Blogeintrag

gruendung_2.jpeg

Zur Gründung einer Genossenschaft braucht es mindestens sieben gleichgesinnte Gründerinnen und Gründer, die in einer Gründungsversammlung die Statuten genehmigen, die Verwaltung (und allenfalls die Revisionsstelle) wählen und die Genossenschaft anschliessend beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft oder zur GmbH ist es nicht notwendig ein Genossenschaftskapital einzubezahlen, und der Gründungsbeschluss muss nicht notariell beurkundet werden.

 

Im Gründungsprozess müssen sich die Gründerinnen und Gründer zwingend über die folgenden Themen einig werden, die sie in den Statuten festhalten:

·       den Namen (Firma) der Genossenschaft sowie deren Sitz;

·       den Zweck der Gesellschaft, der das das Ziel des gemeinsamen Tuns der aktuellen und künftigen Mitglieder definiert;

·       ob (und wenn ja, in welcher Art) die Genossenschafterinnen und Genossenschafter zu (ideellen, monetären oder persönlichen) Leistungen zu Gunsten der Genossenschaft verpflichtet sind;

·       die Ausgestaltung der Verwaltung und der Revisionsstelle;

·       in welcher Form die Genossenschaft ihre Bekanntmachungen an Mitglieder oder Dritte kommuniziert (z.B. über ihre Webseite, per Brief/Email oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt).
 

Bestimmte weitere Rechte und Pflichten müssen zwingend in den Statuten geregelt werden, wenn sie für die Genossenschaft gelten sollen. Dazu gehören etwa die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Anteilsscheine, Sacheinlagen oder Sachübernahmen. Genauso sind Abweichungen von verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen nur gültig, wenn das in den Statuten so festgehalten wird (u.a. bezüglich des Eintritts in die Genossenschaft, der persönlichen Haftung der Mitglieder, des Stimmrechts oder der Verwendung des Reinertrags).

 

In einer konstituierenden Versammlung genehmigen die Gründerinnen und Gründer die Statuten und wählen die Verwaltung sowie ggf. die Revisionsstelle. Der Gründungsakt mitsamt seinen Beschlüssen wird in einem Protokoll festgehalten, welches von den Gründerinnen und Gründern zu unterzeichnen ist. Durch die Unterzeichnung der Statuten werden die Gründerinnen und Gründer direkt Mitglieder der neuen Genossenschaft.

 

Die Gründer müssen alsdann die neue Genossenschaft beim Handelsregister am Ort des Sitzes anmelden. Dazu sind neben den unterzeichneten Statuten und dem Protokoll der konstituierenden Versammlung auch die (beglaubigten) Unterschriften der Zeichnungsberechtigten einzureichen. Mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht die Genossenschaft als juristische Person.

 

Verpflichtungen der Genossenschaft, die vor der Eintragung entstanden sind (z.B. durch den Abschluss eines Mietvertrags oder den Auftrag zur Erstellung eines Corporate Designs) müssen ausdrücklich im Namen der zu gründenden Gesellschaft eingegangen worden sein und innerhalb von drei Monaten nach Eintragung im Handelsregister von der Genossenschaft übernommen werden (durch Beschluss der Verwaltung). Andernfalls haften die Gründerinnen und Gründer für diese Verpflichtungen persönlich und solidarisch.

Weitere Publikationen